Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Advokaotenhuus

Kurmann, Dr. Schultz & Kollegen PartGmbB

Die Anwalts- und Notarkanzlei Advokaotenhuus – Kurmann, Dr. Schultz & Kollegen PartGmbB versteht sich als umfassender anwaltlicher und notarieller Dienstleister. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig in nahezu allen Rechtsfragen. Sollte ein Rechtsgebiet außerhalb unserer Kompetenz liegen, empfehlen wir Ihnen eine entsprechend qualifizierte und ggf. spezialisierte Kanzlei.

Anwaltlich begleiten wir Sie von der Erstberatung über die außergerichtliche Vertretung bis hin in den Prozess und die Vollstreckung und Einziehung Ihrer Forderungen.

Notariell sind wir für Sie von der ersten Idee über den Vertragsentwurf bis zur Urkunde und deren Umsetzung da.

Rechtsgebiete

» Gerechtigkeit ist das Recht des Schwächeren. «

( Joseph Joubert )

Team

Kontaktieren Sie uns.

Unser freundliches Team freut sich auf Ihre Anfrage und steht Ihnen bei Ihrem Anliegen gerne mit Rat und Tat zur Seite – sprechen Sie uns an.

Aktuelles

Unternehmensnachfolge durch Adoption

Es ist in dieser Zeit ein relativ häufig auftretendes Problem:

In der Familie des Unternehmers, insbesondere unter den eigenen Kindern, ist kein geeigneter oder interessierter Unternehmensnachfolger vorhanden. Mit zunehmendem Alter des Betriebsinhabers übernimmt eine familienfremde Person nach und nach die Lenkung der Geschicke des Unternehmens und nicht gerade selten entwickelt sich dabei zwischen dem Unternehmer und der das Vertrauen des Unternehmers genießenden familienfremden Person eine nicht nur geschäftliche, sondern auch eine enge persönliche Beziehung, die der zu eigenen Kindern vergleichbar ist.

Generalvollmachten und selbst Vorsorgevollmachten werden nicht den eigenen Kindern, sondern dem „engen Vertrauten“ erteilt. Der Unternehmer wünscht zudem den Fortbestand seines Lebenswerkes. Es wird nach – auch – steuerlich optimierten Lösungen im Rahmen der Betriebsnachfolge gesucht. Angesichts täglichen Zusammenarbeitens und eines auf über viele Jahre gewachsenen Vertrauensverhältnisses ist es der Wunsch des Unternehmers, die Fortführung durch seinen Vertrauten zu gewährleisten, auch wenn damit der Familienkreis verlassen wird.

In einer solchen Konstellation ist eine Erwachsenenadoption in Erwägung zu ziehen, selbst wenn der Altersabstand erheblich ist.

Allerdings reduziert eine solche Adoption zwangsläufig die erbrechtlichen Ansprüche der eigenen Kinder. Aus diesem Grund ist eine solche Adoption nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Diese Problematik war auch Gegenstand einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein aus September 2019. Das Gericht hebt hervor: Das familienbezogene Motiv muss der entscheidende Anstoß sein. Dies kann bei einem jahrelang tätigen Geschäftsführer, mit dem eine enge Verbundenheit besteht, angenommen werden. Die Annahme als Kind ist sittlich gerechtfertigt, wenn der Wunsch verfolgt wird, die Fortführung des unternehmerischen Lebenswerkes zu gewährleisten.

Unschädlich sind dabei verfolgte Nebenzwecke wie etwa eine Steuerersparnis oder die Verringerung des Pflichtteils des leiblichen Kindes. Auch ein Altersabstand von 50 Jahren ist nicht unüblich, zumal es nach Auffassung des OLG nicht unüblich ist, dass Männer im Alter von 50 Jahren und älter noch Väter werden.

Auch ein intaktes Familienverhältnis des Anzunehmenden zu den eigenen Verwandten spricht nicht gegen eine Volljährigenadoption, weil die Erwachsenenadoption eben nicht zum rechtlichen Ausscheiden des Anzunehmenden aus dem eigenen Familienkreis führt (§ 1770 BGB).

Überwiegende Interessen der leiblichen Kinder können der Annahme eines Volljährigen als Kind zwar entgegenstehen. Das leibliche Kind wird jedoch nicht verstoßen und behält auf jeden Fall den Pflichtteil. Abzuwägen ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes das Interesse des leiblichen Kindes mit dem bedeutenden Interesse des Unternehmers an der Fortführung seines Lebenswerkes und der Berücksichtigung der rechtlichen Gestaltung der engen Bindungen zwischen Annehmenden und Anzunehmenden.

Der Weg über die Erwachsenenadoption ist demnach selbst bei Reduzierung erbrechtlicher Ansprüche der leiblichen Kinder ein geeigneter Weg zur Sicherung der Unternehmensnachfolge mit angenehmen steuerlichen Folgen.

Sofern Sie eine entsprechende Unternehmensnachfolge planen, stehen wir für Beratung, Ausgestaltung der Adoptionsurkunde und Begleitung des Adoptionsverfahrens zur Vefügung. Eine Volljährigenadoption führt zu einer signifikanten Erhöhung des erbschaftssteuerlichen Freibetrages von 20.000,00 EUR des Familienfremden zu 400.000,00 EUR des Adoptierten. Bei Berechnung von Pflichtteilsansprüchen weichender Erben ist der/die Adoptierte als weiterer Pflichtteilsberechtigte/r zu berücksichtigen und verschiebt so die Quote der übrigen Erben. Zum Beispiel bei einem eigenen Kind von 50% auf 25%, bei zwei eigenen Kindern von je 1/4 auf je 1/6. Möglicherweise kann die Nachfolge insoweit auch noch einvernehmlich geregelt werden, z.B. durch Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben.

OLG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 – 8 UF 102/19

Rechtsanwalt Bernhard Kurmann

#Erbrecht #Unternehmensnachfolge #Notariat #Adoption

Höferecht - Hofnachfolge auf minderjährige Erben

Für Höfe, die in der Höferolle eingetragen sind, gilt in Niedersachsen ein besonderes Erbrecht, das in der Höfeordnung geregelt ist. Zentral ist der Gedanke, dass der Hof als Wirtschaftseinheit und damit als Lebensgrundlage für die bewirtschaftende Familie erhalten bleiben soll. Es gilt daher nicht die im bürgerlichen Erbrecht übliche gleichmäßige Beteiligung aller Erben am Vermögen des Erblassers. Statt dessen geht der Hof als Einheit an eine einzige Person, den Hofeserben über.

Hofeserbe kann aber grundsätzlich nur sein, wer in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb so zu führen, dass dieser auch die Aussicht hat, langfristig erhalten zu bleiben. Der Hofeserbe muss, so der gesetzliche Begriff wirtschaftsfähig sein.

In einer Entscheidung aus September 2020 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit den Anforderungen für eine Hofnachfolge durch einen Minderjährigen befasst. Nach Auffassung des OLG sind hohe Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung zu stellen, ob das Kind nach seinen Neigungen und den Einflüssen der Umwelt in eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird.

Maßgebliche Kriterien sind danach die Größe und Ausstattung des Hofes sowie der Lebensweg der Eltern. Allein das Aufwachsen in einer landwirtschaftlich geprägten Umgebung reicht für die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des/der Minderjährigen nicht aus. Zwar steht allein der Mangel der Altersreife des/der Minderjährigen der Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht entgegen. Positiv festzustellen ist jedoch, dass trotz der altersbedingt nicht existierenden Wirtschaftsfähigkeit des Kindes die Erwartung besteht, dass das Kind nach Neigung und Einfluss – bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls – in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird.

Bei dem Merkmal „Größe und Ausstattung“ ist nach Auffassung des OLG Oldenburg zu berücksichtigen, dass es selbst bei größeren Höfen heute häufig an der Nachfolge fehlt. Dies gelte umso mehr bei Nebenerwerbsbetrieben aufgrund geringer Einkunftserwartungen und Einkunftsmöglichkeiten, die sich potentiellen Nachfolgern als wenig attraktiv darstellen und das Kind schon deshalb von der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit im Nebenerwerb abhalten werden.

Im entschiedenen Fall handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung – Hof im Sinne der Höfeordnung – aus dem Landkreis Oldenburg zur Größe von ca. 22 ha. Der bisherige Bewirtschafter (Erblasser) hat den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftet und war hauptberuflich bei der Bundeswehr in der Standortverwaltung tätig.

Die Prüfung der Geeignetheit des bestimmten Hofeserben sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Hofeserben bestimmen wollen, zu einem Hofeserben bestimmt worden sind oder einem als Hofeserben bestimmten Miterben weichen sollen.

Bitte beachten Sie, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb seines Hofeseigenschaft auch verlieren kann, obwohl er noch in der Höferolle eingetragen ist, wenn der Wirtschaftswert 5.000,00 € unterschreitet und z.B. keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr vorhanden ist oder der Betrieb auf Dauer aufgegeben wurde.

Sofern Sie für Ihre Nachfolgeplanung keine Hofeserbfolge wünschen und statt dessen die Erbfolge nach dem BGB oder nach Ihrem Testament uneingeschränkt zur Anwendung gelangen soll, ist es möglich, den Hofvermerk löschen zu lassen.

Sprechen Sie uns für Ihre landwirtschaftliche Nachfolgeplanung an.

Oberlandesgericht Oldenburg – 17.09.2020 – 10 W 6/20 W

Rechtsanwalt Kurmann

#Landwirtschaftsrecht #Höferecht #Erbrecht

Neues aus dem Notariat - Neureglung der Maklerprovision

Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen zur Beauftragung eines Maklers und seines Provisionsanspruches neu geregelt.

Bislang war es gängige Praxis, dass der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde, letztlich aber vom Käufer zu bezahlen war. Für alle Makleraufträge ab dem 23.12.2020 ist dies nicht mehr frei vereinbar. Regelungen, die nur einer Partei den Maklerlohn auferlegen, sind unzulässig, wenn die Käuferpartei Verbraucher ist.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • 656c BGB regelt den Lohnanspruch bei Tätigkeit des Maklers für beide Parteien, wenn beide einen Maklerauftrag erteilen. Danach ist nur die hälftige Teilung der Maklerkosten zulässig.
  • Vereinbart der Makler mit einer Partei, unentgeltlich für sie tätig zu werden, kann auch er von der anderen Vertragspartei keine Maklerkostenverlangen. Wird eine Abweichung von dieser Regelung getroffen, ist der Vertrag unwirksam.
  • Gemäß § 656d BGB ist die Vereinbarung einer Kaufvertragspartei, die die andere Vertragspartei zur Kostentragung verpflichtet nur wirksam, wenn beide Parteien in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet sind. Für die Fälligkeit ist der Nachweis der Zahlung durch die auftraggebende Partei erforderlich. Verbraucher, die ein Haus kaufen, brauchen die Maklergebühren also nur bezahlen, wenn der Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäufer mindestens die gleichen Gebühren bereits bezahlt hat.
  • Gemäß § 656b BGB ist die Vereinbarung in Textform zu schließen. Diese ist gewahrt bei unterschriebenen Dokumenten oder bei Bestätigungen per E-Mail, Fax oder vergleichbaren Wegen.
  • Wenn der Käufer kein Verbraucher ist, gelten die neuen Einschränkungen nicht.

Die neuen Regelungen stellen bezüglich der Maklerprovision beim Kauf von Einfamilienhäusern oder Wohnungen durch einen Verbraucher eine einschneidende Änderung der bisherigen Verhältnisse dar. Die bisherige Geschäftspraxis, ausschließlich dem Käufer die Maklerkosten aufzuerlegen, ist damit Geschichte.

Notar Dr. Schultz; Notar a.D. Bernhard Kurmann

#Notariat #Maklerprovision #aktuelle Gesetze

Reform der Straßenverkehrsordnung – Was ändert sich für Sie?

Die neue Straßenverkehrsordnung ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Sie gilt somit für alle Verstöße die nach dem 28.04.2020 begangen wurden. Sie enthält zahlreiche Änderungen bezüglich der Sanktionierung der verschiedensten Verkehrsverstöße. Im Folgenden werden die drei hauptsächlichen Gruppen in denen sich Bußgelder verändern, vorgestellt:

  1. Höhere Bußgelder und neue Vorschriften für Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.
  2. Höhere Bußgelder beim Durchfahren von Rettungsgassen und bei Parkverstößen.
  3. Höhere Bußgelder bei Verstößen gegenüber Radfahrern.

Was ändert sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vergabe von Punkten in der Verkehrssünderkartei sich nicht ändert. Weiterhin wird die Eintragung eines Punktes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h fällig. Hieran ändert sich also zunächst nichts. Allerdings werden die Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 21 km/h verdoppelt. So kosten 11 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts nun 50,00 € statt bisher 25,00 €.

Die entscheidende Änderung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht bei den Grenzwerten für die Verhängung von Fahrverboten. Ein Fahrverbot droht nun schon, wenn die Geschwindigkeit innerorts um 21 km/h überschritten wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h. Diese Grenzen wurden also deutlich gesenkt. Bisher drohte innerorts ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h, außerorts sogar erst ab 41 km/h.

Neue Regelung für Rettungsgassen

Weitere Änderungen enthält die neue Straßenverkehrsordnung beim sogenannten Nichtbilden bzw. bei Durchfahren von Rettungsgassen. Eine Rettungsgasse darf grundsätzlich nur von Einsatz oder Hilfsfahrzeugen befahren werden. Einem PKW oder Motorradfahrer, der eine solche Rettungsgasse unberechtigt durchfährt, droht künftig ein Bußgeld von 240,00 €. Zusätzlich drohen die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Diese Grenzen lagen ursprünglich niedriger, so waren bisher beim unberechtigten Befahren von Rettungsgassen nur 100,00 € und ein Punkt fällig.

Des Weiteren sanktioniert die neue Straßenverkehrsordnung auch das sogenannte Nichtbilden von Rettungsgassen. Wer also eine Rettungsgasse nicht bildet, kann zukünftig mit einem Bußgeld von 200,00 € sowie der Eintragung von Punkten und auch einem Monat Fahrverbot rechnen.

Auch die Halt- und Parkverstöße werden in der neuen Straßenverkehrsverordnung deutlich höher bestraft. So drohen für das Parken und Halten in zweiter Reihe zukünftig Bußgelder von bis zu 100,00 €. Werden bei einem solchen Verstoß andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet oder steht das Fahrzeug länger als eine Stunde auf einem Geh- oder Radweg, droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes. Auch die Bußgelder für allgemeine Halte- und Parkverstöße oder das Parken auf Behindertenparkplätzen erhöhen sich deutlich.

Weiterhin neu geschaffen ist der Tatbestand des unberechtigten Parkens auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge. Hierfür wird ein Verwarngeld von 55,00 € fällig.

Was ändert sich bei Verkehrsverstößen gegenüber Radfahrern?

Die neue Straßenverkehrsordnung sieht einige höhere Bußgelder bei Verstößen gegenüber Radfahrern vor. So ist vorgesehen, dass beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern oder sogenannten E-Scootern zukünftig ein Mindestabstand einzuhalten ist, der in der neuen Straßenverkehrsordnung genau definiert ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt dieser Mindestabstand 2 Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schrieb die StVO lediglich einen ausreichenden Seitenabstand vor.

Des Weiteren dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, z. B. LKW und Busse die innerorts rechts abbiegen, künftig nur noch mit Schrittgeschwindigkeit, also 7 km/h bis maximal 11 km/h fahren, wenn beim Rechtsabbiegevorgang mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Ein Verstoß hiergegen kostet 70,00 € und führt zur Eintragung eines Punktes. Ansonsten werden bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei der Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten beim Ein- und Aussteigen aus Kraftfahrzeugen, bei denen Rad- oder Fußgänger gefährdet oder verletzt werden, die Geldbußen verdoppelt.

Was ändert sich für Blitzer-Apps oder Auto-Posing?

Für das sogenannte Auto-Posing, also das unnötige verursachen von Fahrlärm oder Abgasbelastung werden die Bußgelder künftig deutlich erhöht. Für einen solchen Verstoß fallen zukünftig bis zu 100,00 € Bußgeld an.

Blitzer-Apps auf Smartphones sind nicht generell verboten. Diese dürfen auf den Geräten installiert sein allerdings während der Fahrt nicht verwendet werden. Wer allerdings eine solche App während der Fahrt doch benutzt, hat mit einem Bußgeld von 75,00 € sowie einem Punkt in Flensburg zu rechnen.

Rechtsanwältin Anne Kurmann, Fachanwältin für Verkehrsrecht

#Bußgeldrecht #Verkehrsrecht #neue StVO

Elternzeit & Urlaub

Das Urlaubsrecht ist in stetem Fluss. In den letzten Jahren ist es wiederholt durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – BAG – und des Europäischen Gerichtshofs massiv geändert worden. Eine Entscheidung aus März 2019 stellt einige Grundsätze im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternzeit klar.

Nehmen Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, wird das Arbeitsverhältnis für einige Zeit unterbrochen. Dies spiegelt sich auch im Urlaubsanspruch wieder.

Dabei gilt der Grundsatz, dass sich nichts von alleine ändert.

Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu kürzen. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann ein Zwölftel des Urlaubsanspruches gekürzt werden. Diese Kürzung setzt eine Erklärung des Arbeitgebers voraus, die nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann und erst nach rechtsverbindlicher Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch nehmen zu können.

Der dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaub unterliegt wiederum eigenen Regeln. Anders als der sonstige Urlaub verfällt der Beginn der Elternzeit noch bestehende Resturlaub nicht mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Er ist vielmehr im Jahr nach der Beendigung der Elternzeit noch in Anspruch zu nehmen.

Das Urlaubsrecht wirkt durch aktuelle Entscheidung deutscher und europäischer Gerichte oft unübersichtlich. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und bei Inanspruchnahme von Elternzeit lohnt es sich daher, die Details fachanwaltlich prüfen zu lassen.

Entscheidung: BAG, 19. März 2019, 9 AZR 495/17

Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

#Arbeitsrecht #Urlaubsrecht #Elternzeit

Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrollen

Zu eilig sollte man es auf deutschen Straßen nicht haben. Nicht nur, dass die Unfallgefahren für alle Verkehrsteilnehmer damit drastisch steigen, es droht auch Ungemach von ordnungsbehördlicher Seite in Form von Bußgeldern und Fahrverboten. Die Kontrolldichte für Geschwindigkeitsüberwachungen ist in den letzten Jahren zunehmend gestiegen.

Seitdem das Punktekonto in Flensburg keine 18 Punkte mehr fasst sondern nur noch 8, stellt sich für Vielfahrer schnell die Notwendigkeit eines Punktemanagements ein. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob ein zur Messung der Geschwindigkeit eingesetztes Verfahren richtig angewandt worden ist oder nicht.

Dies setzt voraus, dass das Verfahren überhaupt zugelassen ist.

Neue Wege geht der Gesetzgeber mit der Einführung der Abschnittskontrolle. Dabei wird jedes in den Messbereich einfahrende Fahrzeug erfasst und die Uhrzeit des Einfahrens gespeichert. Bei Ausfahrt aus dem Messbereich wird genauso verfahren. Aus der für die Durchquerung des Messbereiches benötigten Fahrzeit wird sodann die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Liegt diese über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, geht das Verfahren von einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus.

Die Vorgehensweise weckt Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, da ohne äußeren Anlass wenigstens vorübergehend das Kennzeichen jedes Fahrzeugs gespeichert wird, das den Messbereich durchfährt.

Diese Zweifel veranlasste das Verwaltungsgericht Hannover, die Anwendung des Verfahrens vorläufig zu untersagen (VG Hannover, 12. März 2019, 7 B 850/19).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg konnte sich den Zweifeln nicht in ausreichendem Maße anschließen, um die Aussetzung mit zu tragen und erlaubte die Anwendung dieses neuen Verfahrens.

Die Verfahren stehen beide im Kontext des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie entscheiden über das Schicksal des Messverfahrens also nicht endgültig. Vielmehr erfolgt nur eine Abwägung, welche Risiken mit der Anwendung eines Verfahrens verbunden sind, das zu einem späteren Zeitpunkt wegen datenschutzrechtlicher Bedenken eventuell für nicht rechtmäßig erklärt wird und derzeit nur im Pilotprojekt betrieben wird.

Abzuwarten bleibt also, ob die Abschnittskontrolle tatsächlich Eingang in die Reihe der zugelassenen Messverfahren finden wird.

In verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vertritt Sie Rechtsanwältin Anne Kurmann.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 03. Juli 2019, 12 MC 93/19

#Bußgeldrecht #SectionControl #Abschnittskontrolle

Private Gutachtenkosten im Rechtsstreit

Jeder Rechtsstreit betrifft einen Ausschnitt aus dem Leben. Doch manchmal ist das Leben zu kompliziert, um die Zusammenhänge schlicht durch Anwaltsschreiben zu erklären. Dann müssen Sachverständige heran. Sie klären, welche Zusammenhänge aus wissenschaftlicher Sicht richtig sind und welche nicht.

Wenn sich das Gericht dazu entschließt, die eigene Sachkunde durch Sachverständige zu ergänzen, sind die Kosten des Gutachters zugleich Kosten des Verfahrens. Das bedeutet, dass sie im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Das Gericht legt also nach dem eigentlichen Verfahrensende fest, welche Seite die Kosten in welcher Höhe zu tragen hat. Die Quote für die Verteilung wird in der Endentscheidung (also im Urteil, Beschluss oder Vergleich) festgelegt.

Dies beschränkt sich jedoch nicht auf Gutachten, die im gerichtlichen Auftrag eingeholt worden sind. Der BGH bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass Gutachterkosten auch dann im Prozess geltend gemacht werden können, wenn der Gutachter nicht vom Gericht bestellt worden ist, sondern von einer Partei beauftragt worden ist, um dem Gericht den Sachverhalt schlüssig darlegen zu können.

Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend kompliziert ist, um nur durch sachverständige Unterstützung sinnvoll dargelegt werden zu können. Dann darf ein Kläger (oder ein Beklagter) ein Gutachten in Auftrag geben und die damit verbundene Kosten nach der Quote teilen lassen, die das Gericht festgelegt hat.

Diese Rechtsprechung ermöglicht uns, in komplizierten Angelegenheiten die erforderlichen Sachkenntnisse einzuholen und dem Gericht so zu präsentieren, dass an der Richtigkeit keine Zweifel bestehen können.

Entscheidung: BGH, 30. April 2019, VI ZB 41/17

#Prozessrecht #Gutachterkosten

Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz

Luxusprobleme vor dem Amtsgericht Düsseldorf

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde am 23. Mai 2019 zum AZ. 27 C 257/18 zu einer häufigen Konstellation eine eher ungewöhnliche Entscheidung getroffen.

Ausgangspunkt ist ein verbreitetes Übel, ein verspäteter Flug. Hierfür sieht die Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Entschädigung vor. Dieser ist gestaffelt, je nach Entfernung des Fluges und der Dauer der Verspätung und beträgt zwischen 250 EUR und 600 EUR. Sofern aufgrund der Verspätung eine Übernachtung erforderlich wird, schuldet die Fluggesellschaft eine Hotelunterbringung und “Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit”.

So traf es auch die Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Der gebuchte Flug von Göteborg nach Düsseldorf wurde storniert mit einer Ankündigungsfrist von 2 Stunden. Die Kläger übernachteten daher in einem Hotel für ca. 260 EUR inkl. Verpflegung. Teil der Verpflegung war die Verköstigung von Champagner.

Ein eher bedenkliches Vorgehen, gibt es doch wohl eher wenige Gerichte, die dies unter angemessene Mahlzeiten fassen würden. Keine Bedenken hatte insoweit das Amtsgericht in Düsseldorf:

Ferner sind auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein (44,97 EUR) erstattungsfähig. Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, sodass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung allgemein dieser Entscheidung anschließt. Von daher raten wir von einer Nachahmung ab. So oder so stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen verspäter Flugbeförderung gerne zur Seite.

Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz

#amüsantes aus der Rechtswelt

Malbuch für Kinder

wir unterstützen das Malbuch der Deutschen Polizeigewerkschaft in der Verkehrsbroschüre “Kinder im Straßenverkehr” im Landkreis Cloppenburg mit freundlicher Unterstützung von www.ClipartsFree.de.